Sondervorschrift fr die Verpackung PP1: 
Die UN-Nummern 1133, 1210, 1263 und 1866 sowie Klebstoffe, Druckfarben, Druckfarbzubehrstoffe, Farben, Farbzubehrstoffe und Harzlsungen, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, drfen als Stoffe der Verpackungsgruppen II und III in Mengen von hchstens 5 Litern je Verpackung in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nicht die Prfungen nach Kapitel 6.1 bestehen mssen, verpackt werden, wenn sie wie folgt befrdert werden:

(a) als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten (unit loads), z. B. einzelne Verpackungen, die auf eine Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind; fr den Seetransport mssen die Palettenladungen, Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten (unit loads) in einer geschlossenen Gterbefrderungseinheit festgestaut und gesichert werden. Auf Roll-on/Roll-off-Schiffen drfen die Ladeeinheiten (unit loads) in Fahrzeugen befrdert werden, die keine gedeckten Fahrzeuge sind, sofern sie bis zur vollen Hhe der befrderten Ladung sicher vergittert sind; oder

(b) als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer hchsten Nettomasse von 40 kg.

Anmerkung:
Wenn diese Stoffe in Innenverpackungen mit einem Fassungsraum von hchstens 450 l verpackt werden, sind sie den Vorschriften fr die Markierung, Kennzeichnung und Prfung von Verpackungen der Kapitel 4.1, 5.2 und 6.1 nicht unterstellt, vorausgesetzt, die Anforderungen des Abschnitts 2.3.2.5 werden erfllt.
Im Befrderungsdokument muss folgende Erklrung aufgenommen werden:
"Befrderung in bereinstimmung mit IMDG-Code 2.3.2.5"